Die Annahme, Daten von Personen verwenden zu dürfen, die ihre Daten ohnehin im Web (Facebook o. ä.) preisgeben, ist unbillig: Die Nutzung dieser Daten für Ihre Zwecke der Ahnenforschung begründet einen neuen (anderen) Rechtsanspruch, denn es wird zumindest ein neuer Zusammenhang hergestellt. Sie können aus der öffentlichen Preisgabe beispielsweise nicht ableiten, dass der/die Betroffene damit einverstanden ist, öffentlich zu machen, dass er mit Ihnen, oder jemand anderem aus dem Ahnenblatt verwandt oder verschwägert ist.
Liegt das Einverständnis derjenigen/desjenigen vor, deren/dessen Daten Sie online einstellen möchten, ist grundstätzlich nichts gegen die Datenverwaltung einzuwenden, abgesehen von dem Einwand, der auch bei der Offline-Verwaltung angeführt wurde.
Räumen Sie dem Datenschutz eine hohe Priorität ein und erschweren Sie Internetkriminellen "die Arbeit", indem Sie vorsichtig sind und soweit wie möglich auf Detailangaben bei noch existenten Personen verzichten.
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Datenschutz seitens der kommerziellen Betreiber von Web-Seiten
Plattformen, wie beispielsweise "Ancastry" tragen dem Datenschutz in soweit Rechnung*, als:
1. Daten von noch existenten Personen öffentlich nicht zugänglich sind.
- Sie sind weder öffentlich sichtbar, noch werden Sie für "Hinweise" ausgewertet, die anderen Nutzern zur
Verfügung gestellt werden.
2. Als Nutzer solcher Seiten haben Sie das Bestimmungsrecht, wie weit ein öffentlicher Charakter der Daten
hergestellt werden soll.
(*Betreiberangaben)
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